Satzung

  1. Der Verein führt den Namen „Tegernsee Art Masters e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Rottach-Egern (Südliche Hauptstr. 23, 83700 Rottach-Egern) und soll in das Vereinsregister München eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst- und Kulturveranstaltungen im Tegernseer Tal. Der Verein ist hierzu in den Bereichen der Bildenden und Darstellenden Kunst, der Musik und Literatur sowie der Design- und Medienkunst, des Sports und der Installation tätig. Das Prinzip der Nachhaltigkeit sowie ein kultureller Mehrwert für die Region bestimmen das Handeln des Vereins.
  2. Der Vereinszweck wird uneigennützig, insbesondere verwirklicht durch Öffentlichkeitsarbeit, Beschaffung von Mitteln durch Sponsoren, Spenden sowie durch unentgeltliche Hilfe und Unterstützung.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Aufgaben des Vereins sind die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Ausstellungen, Kunstaktionen und Events in den oben beschriebenen Tätigkeitsfeldern.
  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag und die Versicherung, dass keine Tätigkeit ausgeübt wird, welche dem Ansehen des Vereins und dessen Zwecke abträglich ist.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine allfällige Ablehnung bedarf keiner Begründung.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Mitgliedes, Löschung im Vereinsregister oder durch Ausschluss.
  2. Ein Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Es ist eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Des Weiteren kann ein Mitglied aus dem Verein durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn er gröblich gegen die Interessen des Vereins verstößt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung vier Wochen verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  1. Der Verein finanziert sich aus Sponsorengeldern, Spenden und Einnahmen aus Veranstaltungen.
  2. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  2. Ausgenommen hiervon sind angemessene Beträge zur Abgeltung besonderer Dienstleistungen und Aufwandsentschädigungen für Aufwendungen durch Mitglieder, insbesondere auch durch den Vorstand, welche üblicherweise sonst nur von Dritten für den Verein erledigt werden. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand.
  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
  • die Beschlussfassung über den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres,
  • die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
  • die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
  • die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
  • die Wahl des Rechnungsprüfers und dessen Stellvertreters,
  • den Erlass der Beitragsordnung sowie die
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sind die Gründe anzugeben.
  2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch einfachen Brief oder E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Schriftführer.
  4. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Aufnahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, welche nur persönlich oder durch ein anderes Mitglied mit vorliegender schriftlicher Vollmacht ausgeübt werden kann. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Wahlen erfolgen stets in geheimer schriftlicher Abstimmung.
  6. Wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann, ist gewählt. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem treten die beiden Kandidaten an, welche im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die relative Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, in der Ort und Zeit der Versammlung sowie die Abstimmungsergebnisse festzuhalten sind. Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.
  1. Der Vorstand bestimmt im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die gesamte Tätigkeit des Vereins. Er berät und entscheidet alle nicht durch die Mitgliederversammlung ausdrücklich in ihre Zuständigkeit gezogenen Einzelvorgänge.
  2. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied bestimmen, dessen Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung andauert.
  6. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied einberufen werden. Die Tagesordnung braucht dabei nicht angegeben zu werden. Es soll eine Einberufungsfrist von zwei Wochen eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  7. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes sich mit diesem Verfahren schriftlich einverstanden erklären.
  8. Das Schriftformerfordernis nach den vorstehenden Absätzen gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt.
  9. Über die Ergebnisse der Sitzungen des Vereinsvorstands und seine Beschlüsse im Umlaufverfahren nach Abs. 6 sind Protokolle zu fertigen. Die Protokolle sind vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten. Vorstandsmitglieder versehen Ihre Vorstandstätigkeit für den Verein grundsätzlich unentgeltlich. Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz wie Reisekosten können durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  10. Der Vorstand kann eine monatliche Aufwandsentschädigung für die geschäftsführende Vorstandstätigkeit sowie Kostenentschädigungen und Tagespauschalen vorschlagen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  11. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
    § 10
  1. Dem Verein kann ein Kuratorium (Beirat) beratend zur Seite stehen. Der Vorstand entscheidet über dessen Zusammensetzung. Kuratoriumsmitglieder können Mitglieder des Vereins sein und sind berechtigt ohne Fristen in das Kuratorium ein- und auszutreten.
Der Verein kann einen Geschäftsführer bestellen sowie weiteres Personal beschäftigen, für wirtschaftliche, verwaltungsmäßige und personelle Angelegenheiten. Diese werden vom Vorstand angestellt und entlassen. Sie führen die Geschäfte des Vereines nach den Weisungen des Vorstandes. Der Vorstand kann den Geschäftsführer zum besonderen Vertreter ernennen.
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an den nachfolgend genannten gemeinnützigen Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Deutschland zu verwenden hat:

    Freundeskreis für die Förderung junger Musiker e.V.
    Hochfeldstraße 30 83684 Tegernsee
    Registergericht: Amtsgericht München
    Registernummer: VR 60387

  4. Die vorgenannten Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen, die vom Registerrecht verlangt werden, vorzunehmen. Die Ermächtigung bezieht sich überdies auf Änderungen, die erforderlich werden, um die angestrebte Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt zu erreichen.

Gerichtsstand ist Miesbach.

Der Verein wird am Tag der Gründungsversammlung am 1. März 2024 (Seehotel Malerwinkel, 83700 Rottach-Egern) gegründet.

Satzung vom 01.03.2024, neu gefasst mit Beschluss vom 17.04.2024 (Mitgliederversammlung) und geändert mit Beschluss vom 22.07.2024 (Vorstandssitzung).